Rechtliche Grundlagen

JGS-Anlagen müssen nach dem § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

Näheres wird in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung – AwSV) in der aktuellen Fassung geregelt. Für JGS-Anlagen gilt insbesondere die Anlage 7 der AwSV.

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Herr Buschek
08092 823 484 08092 823 9684 U.15
Herr Seemüller
08092 823 482 08092 823 9482 U.47
Herr Feuchtenberger
08092 823 182 08092 823 9182 U.47

Wasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz

AdresseWasserrecht, Staatliches Abfallrecht, Immissionsschutz
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg