Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine eigenständige vorrangige Leistung innerhalb des Sozialhilferechts.

Sie springt immer dann ein, wenn die Rente oder das sonstige Einkommen und Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht.

Geldleistungen

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.

Der Regelbedarf beträgt für folgenden Personenkreis:

ab 01.01.2022 ab 01.01.2023 ab 01.01.2024
Alleinstehende 449 € 502 € 563 €
Volljährige Partner 404 € 451 € 506 €
Personen zwischen 18 Jahren und 24 Jahren 360 € 402 € 451 €
Jugendliche von 14 Jahren bis 17 Jahren 376 € 420 € 471 €
Kinder von 6 bis 13 Jahren 311 € 348 € 390 €
Kinder unter 6 Jahren 285 € 318 € 357 €

Mehrbedarf für werdende Mütter

Schwangere erhalten zu der Regelleistung einen Mehrbedarf. Als Nachweis ist der Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin vorzulegen. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 17% des maßgeblichen Regelbedarfes.

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Alleinerziehende sind Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und alleine für deren Erziehung und Pflege sorgen.

Die Höhe des Mehrbedarfes beträgt wie folgt:

  • 36% des maßgeblichen Regelbedarfes bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren,
  • oder je 12% für jedes Kind

Insgesamt darf der Mehrbedarf jedoch höchstens 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs erreichen.

Mehrbedarf für Behinderte Hilfebedürftige

Der Mehrbedarf wird gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die den Hilfebedürftigen bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt und er Eingliederungshilfe nach § 54 SGB erhält.

Die Voraussetzungen sind in jedem Einzelfall zu prüfen. Als Nachweis ist der Bescheid über die Teilhabe am Arbeitsleben vorzulegen.
Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt 35% der individuell zustehenden Regelleistung.

Kostenaufwändige Ernährung

Ein Anspruch auf diesen Mehrbedarf haben Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen.

Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung sowie die Höhe des Mehrbedarfs ergeben sich aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.

Zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII gehören auch die Kosten der Unterkunft. Berücksichtigt werden zunächst die tatsächlichen Mietkosten -soweit sie angemessen sind- und angemessene Nebenkosten (ohne Haushaltsstrom).

Als angemessen werden aufgrund des Wohnungsangebotes, der Mietpreisentwicklung und der vom Landkreises Ebersberg erstellten Mietpreisübersicht momentan folgende Mietkosten angesehen:

Vergleichsraum 1-Personen-Haushalt 2-Personen-Haushalt 3-Personen-Haushalt 4-Personen-Haushalt 5-Personen-Haushalt Richtwert Weitere Person
Vaterstetten 740 € 890 € 990 € 1.200 € 1.350 € 100 €
Mitte (Kirchseeon, Zorneding, Grafing und Ebersberg) 590 € 750 € 850 € 980 € 1.100 € 100 €
Nord (Poing, Markt Schwaben, Anzing, Pliening und Forstinning) 600 € 770 € 880 € 1.040 € 1.240 € 100 €
übriger Landkreis (Hohenlinden, Steinhöring, VG Glonn und VG Aßling) 550 € 650 € 770 € 860 € 1.000 € 100 €

Bei Eigenheimbesitzern oder Eigentümern von Wohnungen werden Wohnungskosten (Zinsbelastungen) bis zur Höhe der vorstehenden Mietkosten als angemessen berücksichtigt. Hierzu werden dann noch angemessene Nebenkosten (ohne Haushaltsstrom) berücksichtigt.

Die Stromkosten gelten mit der sog. Regelleistung als abgegolten und werden bei der Berechnung nicht gesondert berücksichtigt.

Falls jemand eine Wohnung bewohnt, für die die Mietkosten über den vorgenannten Werten liegen und der nicht nur vorübergehend (mehr als drei Monate) auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII angewiesen ist / sein wird, muss davon ausgehen, dass er aufgefordert wird, sich umgehend, d. h., sobald er die bis dahin bewohnte Wohnung kündigen kann, um eine Wohnung mit angemessenen Mietkosten und angemessenen Nebenkosten bemühen muss.

Wichtig !

  • Vor Mietabschluss ist die Zusicherung des Sozialhilfeträgers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einzuholen.
  • Die Wohnungsbeschaffungskosten können nur übernommen werden, wenn eine Bestätigung des Leistungsträgers vorliegt, dass der Umzug notwendig bzw. erforderlich ist.
  • Wir weisen darauf hin, dass Maklerkosten in der Regel nicht übernommen werden können, da auf dem freien Wohnungsmarkt ausreichend Wohnraum ohne Maklervermittlung angeboten wird.

Für die Anmietung von Wohnraum mit angemessenen Mietkosten und Nebenkosten und einen erforderlichen Umzug (die Gründe hierzu werden vom Leistungsträger entsprechend geprüft) kann bedürftigen Personen Hilfe in folgendem Umfang gewährt werden:

  • Mietkaution in Höhe von maximal 3 Nettomonatsmieten.
  • Notwendige Umzugskosten, soweit der Umzug nicht in Selbsthilfe durchgeführt werden kann.

Wer während des Bezuges von SGB II bzw. SGB XII aus rein persönlichen, objektiv und rechtlich nicht notwendigen Gründen in eine Wohnung mit höheren Mietkosten umzieht, muss davon ausgehen, dass ab dem Umzug nur noch angemessene Mietkosten berücksichtigt werden. In dem Fall wird auch weder Anmiet- noch Umzugshilfe geleistet.

Bei drohender Obdachlosigkeit (Wohnung ist nicht mehr bewohnbar / Räumungsklage wird erhoben), sollten Sie sich umgehend an die für Sie zuständige Obdachlosenbehörde (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) wenden und sich zusammen mit der Behörde um gesicherten Wohnraum bemühen.
Die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Fachstelle zur Verhinderung von Obdachlosigkeit (FOL), Baldestraße 1, 85560 Ebersberg, Tel. 08092 8539-964 wird angeraten.

Wem ein Mietrechtsstreit / Räumungsklage droht, der kann sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen und kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Abdeckung der Kosten der anwaltschaftlichen Hilfe bekommen. Nähere Auskünfte dazu erteilt das Amtsgericht.

Bildungspaket

Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen - zum Beispiel bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Schulen und Kitas, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungspaket wurde eingeführt, um gezielt Kinder und Jugendliche zu unterstützen.

Das Bildungs- und Teilhabepaket können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Anspruch nehmen, die

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Leistungen nach dem AsylbLG
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz

beziehen.

Bei Bezug von Wohngeld muss für das leistungsberechtigte Kind zusätzlich ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können beim Landratsamt Ebersberg, Besondere Soziale Leistungen, Eichthalstraße 5, 85560 Ebersberg, beantragt werden.

Link zum Landratsamt Ebersberg, Bildung und Teilhabe

Persönlicher Schulbedarf

Achtung: Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (z.B. Schulranzen, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) wird Leistungsberechtigten nach dem SGB XII während der allgemeinen Schulpflicht zu den Stichtagen 1. August und 1. Februar ohne gesonderte Antragstellung zusammen mit der Regelleistung von Ihrem Sozialamt überwiesen.
Bitte legen Sie uns hierfür lediglich eine Schulbescheinigung vor.

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die

  • die Altersgrenze vollendet haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erhalten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

Eine Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

  • Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe
  • Belehrung über die Folgen eines nicht nur vorrübergehenden Auslandsaufenthaltes
  • Belehrung über die Folgen fehlender Mitwirkung und falscher Angaben
  • Ausweis (aller Haushaltsangehörigen!)
  • Mietvertrag und Nachweise über die aktuelle Miethöhe und Heiz- und Nebenkosten
  • Nachweise über Einkommen (Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld I bzw. II, Krankengeld, Rente, usw.)
  • Nachweis über Vermögen (Kfz-Schein, Verkaufswert des Kfz, aktuelle Rückkaufswerte aller vermögensbildenden Versicherungen, usw.)
  • Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate

Zuständigkeiten

Ansprechpartner Telefon Telefax Zimmer
Rottenhuber
08092 823 166 08092 823 9166 1.15
Ansprechpartner Telefon Telefax Zimmer
Pointner
08092 823 208 08092 823 208 1.13
Ansprechpartner Telefon Telefax Zimmer
Adam
08092 823 105 08092 823 9105 1.15
Ansprechpartner Telefon Telefax Zimmer
Höfer
08092 823 104 08092 823 9104 1.13

Landratsamt Ebersberg

AdresseLandratsamt Ebersberg
Eichthalstraße 5
85560 Ebersberg
Kontakt
Telefon: +49 8092 823 0
Fax: +49 8092 823 210
Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr Wir bitten Sie außerdem um telefonische Terminvereinbarung.